Nun stufte das Landgericht Berlin die Mietpreisbremse als Verstoß gegen das Grundgesetz ein. Denn das Gesetz führe zu einer Ungleichbehandlung von Vermietern, so die Begründung des Gerichts. Das verstoße gegen Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes.
Aus Sicht von Siegfried Nehls, Vorstand des Projektentwicklers SANUS AG der richtige und logisch nachvollziehbare Schritt. „Um die Ursache des Wohnungsmangels und der hohen Mieten zu bekämpfen, war dieses Regulierungsinstrument von Beginn an vollkommen ungeeignet. Die ortsübliche Vergleichsmiete als Referenzpunkt heranzuziehen ist viel zu ungenau. Allein dieser Faktor war immer rechtsunsicher und streitfällig.“
Experten sind sich einig, dass die steigenden Mieten auf die hohe Nachfrage sowie ein zu geringes Angebot zurückzuführen sind. Das ist das Einmaleins der Marktökonomie, denn senken lassen sich die Preise wohl nur durch einen intensivierten Wohnungsneubau. Doch genau dieser Wohnungsneubau wird durch eine Mietpreisbremse für Investoren unattraktiv.
„Wir leben in einer Marktwirtschaft“, so Nehls. „Jeder Ökonom kann Ihnen erklären: Die Preise sinken nur, wenn sich das Angebot erhöht. Wir brauchen also ein Investitionsprogramm, kein Investitionsverhinderungsprogramm.“
Hinzu kommt, dass es zum Beispiel in Berlin bis zu drei Jahre dauert, bis ein Neubau genehmigt wird. „Es gibt insbesondere in Berlin genügend Flächen um neue Wohnungen zu bauen, nur müssten diese genehmigt werden“, sagt Nehls und verweist darauf, dass die Mietpreisbremse ja nichts daran ändert, dass Wohnungen fehlen.
Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Mietpreisbremse wird nun das Bundesverfassungsgericht treffen müssen, nur dieser Instanz ist es vorbehalten, eine Rechtsnorm für verfassungswidrig zu erklären.
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